Oberlandesgericht Saarbrücken 07.07.2010 - 9 U 536/09
Besitzen Ehepartner einzeln oder gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus, kommt es im Zuge der Trennung und Scheidung außer zur Aufteilung des Besitzes in der Regel auch zu einer Vereinbarung über die Nutzung solcher Immobilien. In einem Trennungsverfahren wird der Ehefrau dann häufig ein Wohnwert in der Immobilie des Ehemannes zugerechnet. Das heißt, der Wohnwert wird in das Trennungsurteilsverfahren mit aufgenommen. Die Leistungen, die der Ehemann zu erbringen hat, verringern sich dementsprechend.